Warentransportversicherung in Zeiten von Corona

Warentransportversicherung in Zeiten von Corona

In der gegenwärtigen Situation sind auch die Transportversicherunngen wieder ein großes Thema, da sie den Endkonsumenten und natürlich den betreffenden Unternehmen heute mehr denn je ins Gedächtnis. Die Transportversicherung ist gerade im Bereich der Nahrungsmittelversorgung, was in einer Gesellschaft, die den wirtschaftlichen Kollaps fürchtet bis hin zur totalen Anacharchie natürlich ein wichtiges Thema. Was aber konkret den Warentransport betrifft, ist festzuhalten, dass Waren, welche im Ausland, beispielsweise in China, durch ein deutsches Handelsunternehmen bestellt worden sind, natürlich ersteinmal in der momentanen Situation blockiert und demzufolge nicht ausgeliefert werden können. Jedoch – und da kommt jetzt die Warentransportversicherung zum Tragen – ist dies, was die Schäden, die durch die Verzögerung aufgetreten sind, betrifft, durch die Warentransportversicherung gedeckt.

Wirtschaftliche Nachteile können durch diese Situation in ganz unterschiedlichen Formen auftreten. Zum Beispiel durch das Überschreiten der Lieferfrist oder aber auch Mehrkosten bei Transporten, damit das zu transportierende Gut nicht beschädigt wird. Pauschalisierungen sind in dieser Situation schlichtweg schwierig, davon sollte man tunlichst Abstand nehmen. Das wiederum ist dann auch wieder der Grund, weswegen jeder Einzelfall, was die Schäden beim Warentransport betrifft, einzeln betrachtet werden muss und ferner natürlich auch erstmal die Grundsätze, die in der abgeschlossen Warentransportversicherung festgelt worden sind, beachtet werden. Da man jedoch den deutschsprachigen Markt und die Situation im Bereich der Warentransportversicherungen gut einzuschätzen vermag, lassen sich im Folgenden vage Tendenzen ableiten.

Meistens sind Schäden, neben mangelnder Verpackung, die eine Verzögerung bei dem Transport von Ware als Ursache haben, im Leistungsspektrum der Warentransportversicherung ausgeschlossen. Jedoch gibt es natürlich auch hier gewisse Ausnahmen. Unter der Prämisse, dass man die sogenannte Vermögenheitsklausel im Versicherungsvertrag miteinbezogen hat, kann auch der eben beschriebene Schaden, der das Vermögen betrifft, gedeckt sein. Das gilt jedoch nur unter der Vorraussetzung, dass der Schaden durch einen Verkehrsträger zu vertreten ist. Negativ für das Unternehmen, dass diesen wirtschaftlichen Schäden aufgrund der Lieferverzögerung hat, ist zwar, dass die Haftung der Versicherungsträger, ganz egal, ob wir uns in der Bundesrepublik oder auf internationalem Gelände befinden, in der Höhe ein Haftungslimit hat, doch es wird ziemlich streng moniert. Daher lohnt sich auch in der oben beschriebenen Causa immer ein individuelles Prüfen des Falls, damit der wirtschaftliche Schaden für das Unternehmen so gering wie möglich gehalten werden kann. Natürlich treten jetzt Fragen auf, ob nicht gerade in Zeiten der Coronakrise der Einwand der höheren Gewalt nicht der sei, den der Verkehrsträger einwerfen könnte. Jedoch ist die höhere Gewalt im Gesetz sehr harsch und als Zustand sehr schwer zu erreichen beschrieben. Das hat als Konsequenz, dass in der (juristischen) Praxis das erfolgreiche Berufen auf den Einwand der höheren Gewalt höchstselten ist.

Es sind jedoch noch weitere Dinge, was die Warentransportversicherung betrifft, in dieser außergewöhnlichen Situation zu beachten. Ein Punkt ist in dieser Hinsicht ganz klar der Umstand, dass durch eine ungeplante starke Frequenz von mehreren Transportsendungen an einem, identischen Ort, was das Transportmittel und auch den Lagerort betreffen kann, das Maximum, das der Versicherungsvertrag hergibt, übersteigen lassen kann.Zwar ist es in der Theorie möglich, dass das Maximum zumindest temporär ein wenig erhöht wird, jedoch ist hierfür die Prämisse, dass eine rechtzeitjge Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen werden kann. Ferner sollte man noch besonders darauf achten, dass es einen zeitlichen Rahmen gibt, was den versicherten Zeitraum des zu transportierenden Transportguts betrifft. Der versicherte Zeitraum beträgt in der Regel 30 oder 60 Tage nach dem Stillstand der Güter und endet dann. Dies kann zum Beispiel durch ein transportbedingtes Lagern der Güter oder auch durch die Nichtabnahme seitens des Käufers der Fall sein. Sich in der laufenden Coronakrise jetzt noch vor Ertragsausfällen abzusichern, ist ohne Weiteres nicht mehr möglich.

Was generell die Warentransportversicherung betrifft, ist einer beliebtesten Versicherungsträger die R+V Versicherung, anhand derer langfristige Schäden durch das Nichtversichern vom Warentransport vermieden werden können. Sie ist relativ individuell, was bedeutet, dass wahlweise zum Beispiel der Schutz vor Raub beim Warentransport oder aber auch Brand und Explosion in den individuellen Versicherungsvertrag mit aufgenommen werden können. Darüber hinaus verfügt die R+V über viel Erfahrungen und ist eine der führenden Transportversicherunngen bei uns im deutschsprachigen Raum. Ein großer Vorteil ist bei der R+V im Bereich der Warentransportversicherung, dass im Schadensfall die Kosten nach dem vereinbarten Limit bis zum tatsächlichen Warenwert des Warentransport ersetzt werden. Ganz egal, welche begrenzte Haftung beim Frachtführer oder auch beim Spediteur vorherrscht.